
Die Auflassungsvormerkung ist ein Sicherungsmittel eigener Art für den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Sie verhindert so, dass das Grundstück nach ihrer Eintragung in irgendeiner Form belastet oder veräußert wird.
Die Vormerkung ermöglicht es, das Risiko bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften insbesondere für den Käufer zu minimieren.
Die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch verschafft dem künftigen Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition, die ihn einerseits vor späteren Verschlechterungen schützt und ihm andererseits ermöglicht, vor Erbringung seiner Gegenleistung zu prüfen, ob sich bis zu diesem Zeitpunkt etwas ereignet hat, weswegen er seine Gegenleistung zurückbehalten kann.
Obwohl die Auflassungsvormerkung mit zusätzlichen Kosten bei der Vertragsabwicklung verbunden ist, sollte sie auf jeden Fall vereinbart werden, um das Risiko einer einseitigen Vorausleistung (z.B. Kaufpreiszahlung ohne Absicherung) vorzubeugen.
Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Mit Eigentumsumschreibung wird sie in der Regel gelöscht.
Gleichbedeutende Begriffe
- Vormerkung
- Erwerbsvormerkung
- Eintragungsvormerkung
