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#Blogeintrag

/ Welche neuen Regelungen gibt es für Mieter und Vermieter im Rahmen des Corona-Hilfspaketes?

Zuerst einmal hört sich das für Mieter gut an: Wenn Sie in den kommenden drei Monaten Ihre Miete nicht bezahlen können, kann Ihnen der Vermieter nicht wie bisher wegen Zahlungsverzugs kündigen. Die ist im aktuellen Hilfspaket der Bundesregierung beschlossen worden. Dies gilt für Wohnungen und auch Gewerberäume.

Diese Regelung ist bis zum 30. Juni befristet.

Das heißt natürlich nicht, dass die Mieter ohne Grund einfach die Miete kürzen können. Sie müssen nachweisen, dass der Zahlungsverzug durch die Corona-Krise begründet wurde.

Zitat: : „Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.“

Ebenso ist geregelt, dass die Mieter den Rückstand nachzahlen müssen. – und zwar bis zum 3. Juni 2022.

Für Mieter mag diese unbürokratische Regelung gut sein, allerdings sind die Lasten per Federstrich auf die Vermieter umgelegt worden, die häufig Ihren Verpflichtungen aus Darlehen, Bewirtschaftungskosten etc. nachkommen müssen. Für viele ehemalige Selbstständige stellen die „Rentenhäuser“ ihre einzige Einkommensquelle dar und diese Gruppe muss sich nun auf erhebliche Einkommensverluste einstellen.

Eine Alternative wäre die kurzfristige Übernahme der Mietkosten durch die Sozialkassen, allerdings könnte die Antragsflut in der kurzen Zeit nicht bearbeitet werden, zumal die Behörden aufgrund der Corona-Pandemie auch unter personellen Engpässen leiden.

Es bleibt zu hoffen, dass auch die Banken und Sparkassen, bei finanziellen Engpässen Ihre Kunden in der kritischen Phase unterstützen und so die Folgen für jeden einzelnen minimieren.

Unter dem Strich läuft das Gesetz also darauf hinaus, dass Vermieter zwar einen Zahlungsaufschub, aber keinen Einnahmeausfall hinnehmen müssen.

Notwendige oder geplante Investitionen in Immobilien werden angesichts der aktuellen Lage von einigen Vermietern nun sicherlich zurückgestellt.